Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Nachweis- und Vermittlungsleistungen, die wir gegenüber unseren Auftraggebern und Interessenten (nachfolgend „Kunde") erbringen. Sie gelten für den Kauf und Verkauf von Immobilien ebenso wie für die Vermietung und Verpachtung.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
(4) Individuell getroffene Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Zustandekommen des Maklervertrags
(1) Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf nach § 656a BGB der Textform. Ein solcher Vertrag kommt daher ausschließlich durch beiderseitige Erklärungen in Textform (z. B. E-Mail, unterzeichnetes Dokument, Bestätigung über unser Online-Formular) zustande. Ein Maklervertrag kommt in diesen Fällen insbesondere nicht allein dadurch zustande, dass der Kunde ein Exposé anfordert, entgegennimmt oder einen Besichtigungstermin wahrnimmt.
(2) Vermittlung von Wohnraum zur Miete. Ein Wohnungsvermittlungsvertrag bedarf nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WoVermRG der Textform.
(3) Übrige Geschäfte. In allen anderen Fällen (insbesondere Kauf von Gewerbeobjekten, Mehrfamilienhäusern, Anlageobjekten und unbebauten Grundstücken sowie gewerbliche Vermietung) kommt der Maklervertrag zustande, indem der Kunde unser Angebot annimmt oder unsere Maklerleistungen in Kenntnis unseres Provisionsverlangens in Anspruch nimmt, insbesondere durch Anforderung weiterer Unterlagen, Wahrnehmung eines Besichtigungstermins oder Aufnahme von Verhandlungen mit der von uns benannten Gegenseite. Auch in diesen Fällen weisen wir vor Erbringung der Leistung in Textform auf unser Provisionsverlangen und dessen Höhe hin.
(4) Unsere Provisionsforderung wird dem Kunden vor Beginn unserer Tätigkeit ausdrücklich und in Textform mitgeteilt.
§ 3 Angebote, Objektangaben und Haftung
(1) Unsere Angebote und Objektunterlagen beruhen auf den Angaben und Unterlagen, die uns der Eigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Verfügung gestellt hat. Wir geben diese Angaben ungeprüft weiter, soweit uns eine Überprüfung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser fremden Angaben übernehmen wir keine Gewähr; wir haften jedoch dafür, dass wir sie sorgfältig und wahrheitsgemäß weitergeben und uns bekannte Umstände, die für die Entscheidung des Kunden erkennbar wesentlich sind, nicht verschweigen.
(2) Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Irrtum bleiben vorbehalten.
(3) Wir empfehlen dem Kunden ausdrücklich, alle für seine Entscheidung wesentlichen Angaben (insbesondere Flächen, Baujahr, Bauzustand, Erschließung, Baulasten, Denkmalschutz, Miet- und Nebenkostenangaben, Energieausweisdaten, Grundbuch- und Teilungsunterlagen) vor Vertragsschluss selbst oder durch Sachverständige zu überprüfen.
(4) Haftung. Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie im Umfang einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Beschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Vertraulichkeit und Weitergabe von Angeboten
(1) Unsere Angebote, Exposés und Objektnachweise sind ausschließlich für den jeweiligen Empfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Der Kunde verpflichtet sich, sie ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch für eine auszugsweise Weitergabe sowie für die Weitergabe der Objektanschrift oder der Kontaktdaten der Gegenseite.
(2) Nicht als unzulässige Weitergabe gilt die Einbeziehung von Personen, die der Kunde zur Vorbereitung seiner Entscheidung hinzuzieht und die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Steuerberater, Rechtsanwälte, finanzierende Banken, Sachverständige).
(3) Verletzt der Kunde diese Pflicht schuldhaft und kommt daraufhin ein Vertrag über das nachgewiesene Objekt mit dem Dritten oder einer von diesem benannten Person zustande, ist der Kunde uns nach den gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schaden entspricht regelmäßig der Provision, die uns bei einem Vertragsschluss mit dem Kunden selbst zugestanden hätte. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 5 Vorkenntnis
(1) Wir bitten den Kunden, uns unverzüglich mitzuteilen, wenn ihm das angebotene Objekt bereits vor unserem Nachweis bekannt war. Eine solche Mitteilung dient der Vermeidung späterer Streitigkeiten; eine Rechtspflicht zur Mitteilung besteht nicht.
(2) Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn unser Nachweis oder unsere Vermittlung für den Abschluss des Hauptvertrags nicht zumindest mitursächlich geworden ist. Die Beweislast hierfür richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Provisionsanspruch – allgemeine Regelungen
(1) Unser Provisionsanspruch entsteht, wenn aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Hauptvertrag über das von uns benannte Objekt wirksam zustande kommt. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt.
(2) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrags – bei beurkundungsbedürftigen Verträgen mit der Beurkundung – verdient und fällig. Sie ist ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung zu zahlen.
(3) Mehrere Auftraggeber auf derselben Vertragsseite haften als Gesamtschuldner.
(4) Gerät der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB): gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(5) Wird der Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts rückabgewickelt, bleibt unser Provisionsanspruch bestehen, wenn der Kunde den Rücktrittsgrund zu vertreten hat. Entfällt der Hauptvertrag aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, oder wird er wirksam angefochten, entfällt unser Provisionsanspruch; unberührt bleiben Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn der Kunde den Wegfall schuldhaft herbeigeführt hat.
(6) Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
§ 7 Provision beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (Käufer ist Verbraucher)
(1) Für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser, bei denen der Käufer Verbraucher ist, gelten die zwingenden Vorschriften der §§ 656a bis 656d BGB. Von diesen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind unwirksam; die nachfolgenden Regelungen sind stets in ihrem Sinne auszulegen.
(2) Doppeltätigkeit (§ 656c BGB). Werden wir für Verkäufer und Käufer tätig und lassen wir uns von beiden eine Provision versprechen, verpflichten sich beide Seiten in gleicher Höhe. Erlassen oder ermäßigen wir die Provision einer Seite, wirkt dies in gleichem Umfang zugunsten der anderen Seite. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Abwälzung bei einseitigem Auftrag (§ 656d BGB). Hat nur eine Vertragspartei einen Maklervertrag mit uns geschlossen, ist eine Vereinbarung, durch die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet wird, nur wirksam, wenn die auftraggebende Partei mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt und höchstens 50 % der Gesamtprovision weitergegeben werden. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die auftraggebende Partei ihre eigene Zahlung nachgewiesen hat.
(4) Höhe. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und dem individuellen Maklervertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Provision je Vertragspartei 3,57 % des Kaufpreises inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (Gesamtprovision 7,14 % inkl. USt.).
(5) Bezugsgröße ist der im Kaufvertrag beurkundete Kaufpreis einschließlich mitverkaufter beweglicher Sachen und übernommener Verpflichtungen (z. B. Erbbauzinsen, Erschließungskosten), soweit diese Teil der Gegenleistung sind.
§ 8 Provision beim Kauf sonstiger Objekte
(1) Für Kaufverträge, die nicht unter § 7 fallen – insbesondere über Gewerbe- und Anlageobjekte, Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Objekte und unbebaute Grundstücke sowie in allen Fällen, in denen der Käufer Unternehmer ist – gelten die §§ 656a bis 656d BGB nicht.
(2) Die Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und dem individuellen Maklervertrag. Sie kann von einer Vertragspartei allein, von beiden Parteien anteilig oder in unterschiedlicher Höhe geschuldet werden.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Provision 5,95 % des Kaufpreises inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, zahlbar vom Käufer.
(4) § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 9 Provision bei Vermietung und Verpachtung
(1) Wohnraum (Bestellerprinzip). Bei der Vermittlung von Wohnraum gilt das Bestellerprinzip nach § 2 Abs. 1a WoVermRG: Provision schuldet ausschließlich derjenige, der uns durch ausdrücklichen Auftrag in Textform mit der Suche nach einem Mieter beauftragt hat und in dessen Interesse wir ausschließlich tätig geworden sind. Vom Mieter dürfen wir in diesem Fall kein Entgelt fordern, uns versprechen oder annehmen lassen. Die Provision beträgt höchstens zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 2 WoVermRG). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt dieser Höchstsatz als vereinbart. Für Nebenleistungen dürfen wir kein gesondertes Entgelt verlangen.
(2) Gewerbliche Vermietung und Verpachtung. Bei der Vermittlung von Gewerberaum sowie sonstiger nicht dem Wohnungsvermittlungsgesetz unterfallender Miet- und Pachtverhältnisse ist die Provision frei vereinbar. Sie ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot; soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt sie drei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, geschuldet vom Mieter.
(3) Die Provision ist mit Abschluss des Miet- oder Pachtvertrags verdient und nach § 6 Abs. 2 fällig.
§ 10 Tätigkeit für beide Vertragsseiten
(1) Wir sind berechtigt, für beide Seiten des Hauptvertrags tätig zu werden und uns von beiden Seiten eine Provision versprechen zu lassen, sofern wir nicht ausschließlich als Vermittlungsmakler für eine Seite beauftragt sind. Wir weisen die Doppeltätigkeit gegenüber beiden Seiten offen aus.
(2) Bei Doppeltätigkeit sind wir zur unparteiischen Wahrung der Interessen beider Seiten verpflichtet. Über Umstände, die eine Seite ausdrücklich als vertraulich bezeichnet hat, werden wir die andere Seite nicht informieren, soweit keine gesetzliche Aufklärungspflicht besteht.
(3) Für Kaufverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbraucher-Käufern gilt vorrangig § 7 Abs. 2.
§ 11 Abweichendes oder weiteres Geschäft
(1) Unser Provisionsanspruch bleibt unberührt, wenn statt des zunächst beabsichtigten Geschäfts ein anderes Geschäft zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder umgekehrt, Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung statt Kauf, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt des Objekts selbst), sofern das tatsächlich abgeschlossene Geschäft mit dem angebotenen wirtschaftlich gleichwertig ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich davon abweicht (wirtschaftliche Kongruenz).
(2) Dasselbe gilt, wenn der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Konditionen abgeschlossen wird oder über ein anderes Objekt der von uns nachgewiesenen Gegenseite zustande kommt, unter der Voraussetzung des Absatzes 1.
(3) Erwirbt oder mietet nicht der Kunde selbst, sondern ein mit ihm wirtschaftlich oder persönlich eng verbundener Dritter (z. B. Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie, eine vom Kunden beherrschte Gesellschaft), bleibt der Provisionsanspruch ebenfalls bestehen, sofern der Kunde daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zieht.
(4) Weicht das zustande gekommene Geschäft wirtschaftlich wesentlich vom angebotenen ab, entsteht kein Provisionsanspruch.
§ 12 Vertragsverhandlungen und Auskünfte
(1) Der Kunde wird uns über den Stand der Verhandlungen mit der nachgewiesenen Gegenseite auf Anfrage informieren und uns den Abschluss des Hauptvertrags unverzüglich mitteilen.
(2) Auf Verlangen erteilt uns der Kunde Auskunft über die für die Berechnung der Provision maßgeblichen Vertragskonditionen (insbesondere Kaufpreis bzw. Miethöhe sowie Datum des Vertragsschlusses). Eine Verpflichtung zur Überlassung des vollständigen Vertrags oder einer Kopie besteht nicht.
(3) Wir bitten darum, uns den Beurkundungs- bzw. Unterzeichnungstermin rechtzeitig mitzuteilen und uns die Teilnahme zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht; die Teilnahme ist für den Provisionsanspruch ohne Bedeutung.
§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Ist der Kunde Verbraucher und wurde der Maklervertrag im Wege des Fernabsatzes (z. B. per E-Mail, Telefon, Online-Formular) oder außerhalb unserer Geschäftsräume (z. B. in der Wohnung des Kunden oder bei einer Besichtigung) geschlossen, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Widerrufsbelehrung.
(2) Soll unsere Tätigkeit bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, bedarf dies des ausdrücklichen Verlangens des Kunden in Textform. Der Kunde behält sein Widerrufsrecht auch dann; er schuldet im Fall des Widerrufs jedoch Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen nach § 357 Abs. 8 BGB, sofern er hierüber belehrt wurde.
(3) Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind diesen AGB als Anlage beigefügt und werden dem Kunden zusätzlich gesondert in Textform übermittelt.
§ 14 Pflichten nach dem Geldwäschegesetz
(1) Als Immobilienmakler sind wir Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG. Wir sind daher gesetzlich verpflichtet, Vertragsparteien vor Abschluss des Hauptvertrags anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments zu identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und die erhobenen Daten und Kopien fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Der Kunde ist gesetzlich verpflichtet, hierbei mitzuwirken und die erforderlichen Angaben und Nachweise zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, dürfen wir die Geschäftsbeziehung nicht begründen oder fortsetzen und müssen sie beenden.
(3) Bei Verdachtsfällen sind wir gesetzlich zur Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) verpflichtet; eine Information des Kunden hierüber ist uns untersagt.
§ 15 Datenschutz
Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.neuberger-immo.de.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch der Schutz zwingender Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz Quakenbrück (Amtsgericht Bersenbrück / Landgericht Osnabrück). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.